Von Bastille bis Waterloo. Wiki
Advertisement

Allianztraktat vom 24sten Februar 1812.

Nachstehender Allianztraktat vom 24sten Februar d. J. zwischen dem Könige von Preussen und dem Kaiser der Franzosen, König von Italien xc., hat durch die in Berlin am 5ten März d. J. erfolgte Auswechselung der Ratifikationen seine volle Kraft erhalten.

Se. Majestät, der König von Preussen, und Se. Majestät, der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des Rheinbundes, Vermittler des Schweizerbundes xc., von dem Wunsche beseelt, die Bande, welche sie vereinigen, noch enger zu schließen, haben in dieser Absicht zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Se. Majestät, der König von Preussen, den Herrn Friedrich Wilhelm Ludwig Freyherrn von Krusemark, Generalmajor im Dienst Sr. Königl. Majestät, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Königs an dem Hofe Sr. Majestät, des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien, Ritter des großen rothen Adler- und des Verdienstordens:

Und Se. Majestät, der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des Rheinbundes, Vermittler des Schweizerbundes, den Herrn Hugo Bernhard Grafen Maret, Herzog von Bassano, Großkreuz der Ehrenlegion, Kommandeur des Ordens von der eisernen Krone, Großkreuz des ungarschen St. Stephans-, des bayerschen St. Huberts und des Ordens der sächsischen Krone, Ritter des persischen Sonnenordens erster Klasse, Großkreuz des badenschen Ordens der Treue, eins der vierzig Mitglieder der zweyten Klasse des kaiserlichen Instituts in Frankreich, und ihren Minister der auswärtigen Verhältnisse:


Welche, nach gegenseitiger Auswechselung ihrer respektiven Vollmachten, sich über nachstehende Artikel vereinigt haben:

Art. 1. Es soll zwischen Sr. Majestät, dem Könige von Preussen, und Sr. Majestät, dem Kaiser der Franzosen, Könige von Italien, Ihren Erben und Nachkommen, eine Defensivallianz gegen alle Mächte von Europa statt finden, mit welchen einer oder der andere der kontrahirenden Theile in Krieg verwickelt ist, oder verwickelt werden könnte.
Art. 2. Beyde hohen kontrahirenden Mächte garantiren sich wechselseitig die Integrität ihrer gegenwärtigen Staaten.
Art. 3. Auf den Fall, daß die gegenwärtige Allianz in Wirksamkeit kommen sollte, und jedesmal, wenn dieser Fall eintritt, werden die kontrahirenden Mächten die hiernach zu ergreifenden Maßregeln durch eine besondere Convention bestimmen.
Art. 4. So oft England die Rechte des Handels beeinträchtigen wird, indem es entweder die Küsten von Frankreich oder Preussen in dem Blokadezustand erklärt, oder indem es jede andere Maßregel ergreift, welche nicht mit dem im Utrechter Frieden festgestellten Seerechte übereinstimmt, werden beyde kontrahirenden Theile ihre Küsten und Häfen selbst gegen die Schiffe derjenigen neutralen Mächte verschließen, welche die Unabhängigkeit ihrer Flagge verletzen lassen.
Art. 5. Gegenwärtiger Traktat soll ratificirt und die Ratifikationen sollen in Berlin in zehn Tagen, oder früher, wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Abgeschlossen und gezeichnet zu Paris, den 24sten Februar 1812.


Quellen und Literatur.

  • Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 146. Dienstag, den 18. Juny 1812.
Advertisement