Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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==Piombino.==
 
==Piombino.==
 
<ref>Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.</ref> <br>
 
<ref>Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.</ref> <br>
<big>Piombino</big>, ein '''kleines italienisches Fürstenthum''' von zehn Quadratmeilen zwischen dem [[Pisa|Pisanischen]] und [[Siena|Sienesischen]], wozu auch die [[Elba|Insel Elba]] mit Ausnahme von [[Porto Longone]], welches dem [[Ferdinand I. (Sizilien)|Könige von Sicilien]], und von [[Portoferraio|Porto Ferrajo]], welches dem [[Ferdinand III. (Toskana)|Großherzoge von Florenz]] zustand, gehörte. Es hatte seine eignen Fürsten aus dem Hause Buoncompagni-Ludovisi. Als [[Napoleon Bonaparte|Napoleon]] 1801 in den Besitz von Elba kam, verdrang er dies Haus aus seinem Eigenthum; am 18. März 1805 aber übergab er das Fürstenthum Piombino seiner [[Félix Baciocchi|Felix Bacchiocci]] vermählten Schwester [[Elisa Bonaparte|Elise]], zu welcher Ausstattung bald nachher auch noch [[Fürstentum Lucca|Lucca]] kam. Nach dem 100ten Artikel des [[Wiener Congreßinstruments]] gelangte die Oberherrlichkeit und Souverainetät über das Fürstenthum Piombino und seine Zugehörden an den [[Ferdinand III. (Toskana)|Großherzog von Toscana]], jedoch mit dem Vorbehalt, daß der [[Fürst Ludovisi]] alles Eigenthum, welches seine Familie vor Besetzung dieser Länder durch die Franzosen [[1799]] inne gehabt, behalten, das Recht des Fischfang ausüben, besondere Befreyung von Abgaben in Hinsicht auf Ausfuhr und Einfuhr geniessen, und für die eher genossenen [[Regal]]ien entschädigt werden soll. Indessen will sich der Fürst bei diesen Bestimmungen nicht beruhigen.
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<big>Piombino</big>, ein '''kleines italienisches Fürstenthum''' von zehn Quadratmeilen zwischen dem [[Pisa|Pisanischen]] und [[Siena|Sienesischen]], wozu auch die [[Elba|Insel Elba]] mit Ausnahme von [[Porto Longone]], welches dem [[Ferdinand I. (Sizilien)|Könige von Sicilien]], und von [[Portoferraio|Porto Ferrajo]], welches dem [[Ferdinand III. (Toskana)|Großherzoge von Florenz]] zustand, gehörte. Es hatte seine eignen Fürsten aus dem Hause Buoncompagni-Ludovisi. Als [[Napoleon Bonaparte|Napoleon]] [[1801]] in den Besitz von [[Elba]] kam, verdrang er dies Haus aus seinem Eigenthum; am [[1805#März.|18. März 1805]] aber übergab er das Fürstenthum Piombino seiner [[Félix Baciocchi|Felix Bacchiocci]] vermählten Schwester [[Elisa Bonaparte|Elise]], zu welcher Ausstattung bald nachher auch noch [[Fürstentum Lucca|Lucca]] kam. Nach dem 100ten Artikel des [[Wiener Kongress|Wiener Congreßinstruments]] gelangte die Oberherrlichkeit und Souverainetät über das Fürstenthum Piombino und seine Zugehörden an den [[Ferdinand III. (Toskana)|Großherzog von Toscana]], jedoch mit dem Vorbehalt, daß der [[Antonio Boncompagni-Ludovisi|Fürst Ludovisi]] alles Eigenthum, welches seine Familie vor Besetzung dieser Länder durch die Franzosen [[1799]] inne gehabt, behalten, das Recht des Fischfang ausüben, besondere Befreyung von Abgaben in Hinsicht auf Ausfuhr und Einfuhr geniessen, und für die eher genossenen [[Regal]]ien entschädigt werden soll. Indessen will sich der Fürst bei diesen Bestimmungen nicht beruhigen.
   
   

Version vom 27. Juni 2021, 10:40 Uhr

Piombino.

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Piombino, ein kleines italienisches Fürstenthum von zehn Quadratmeilen zwischen dem Pisanischen und Sienesischen, wozu auch die Insel Elba mit Ausnahme von Porto Longone, welches dem Könige von Sicilien, und von Porto Ferrajo, welches dem Großherzoge von Florenz zustand, gehörte. Es hatte seine eignen Fürsten aus dem Hause Buoncompagni-Ludovisi. Als Napoleon 1801 in den Besitz von Elba kam, verdrang er dies Haus aus seinem Eigenthum; am 18. März 1805 aber übergab er das Fürstenthum Piombino seiner Felix Bacchiocci vermählten Schwester Elise, zu welcher Ausstattung bald nachher auch noch Lucca kam. Nach dem 100ten Artikel des Wiener Congreßinstruments gelangte die Oberherrlichkeit und Souverainetät über das Fürstenthum Piombino und seine Zugehörden an den Großherzog von Toscana, jedoch mit dem Vorbehalt, daß der Fürst Ludovisi alles Eigenthum, welches seine Familie vor Besetzung dieser Länder durch die Franzosen 1799 inne gehabt, behalten, das Recht des Fischfang ausüben, besondere Befreyung von Abgaben in Hinsicht auf Ausfuhr und Einfuhr geniessen, und für die eher genossenen Regalien entschädigt werden soll. Indessen will sich der Fürst bei diesen Bestimmungen nicht beruhigen.


Quellen.

  1. Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.