Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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FriedensTractat zwischen dem Ersten Consul der fränkischen Republik und Sr. Majestät dem Könige beider Sizilien, geschlossen zu Florenz, den 28 März 1801.

Der erste Consul der fränkischen Volks, und Se. Majestät der König beider Sizilien, gleichbeseelt von dem Verlangen, den Krieg der zwischen beiden Staaten besteht, definitiv aufhören zu machen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nemlich: der erste Consul der fränkischen Republik, im Namen des fränkischen Volks, den B. Karl Johann Marie Alquier; und Se. sizilianische Majestät den Hrn. Anton de Micheroux, Ritter des königlich Constantinischen St. Georg Ordens und des russisch kaiserlichen St. AnnenOrdens von der ersten Klasse, und Obrist im Dienste Sr. Majestät; welche, nach Auswechslung ihrer Vollmachten, folgende Artikel beschlossen haben:

Artikel 1. Es soll Friede, Freundschaft und gutes Einverständniß zwischen der fränkischen Republik und Sr. Majestät dem Könige beider Sizilien seyn. Alle Feindseligkeiten zu Land und zu Wasser sollen zwischen beiden Mächten definitiv aufhören, von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen gegenwärtigen Vertrags an; und vorläufig soll der am jüngstverflossenen 29 Pluvios (18 Febr.) zu Foligno zwischen den beiderseitigen Generalen abgeschlossene WaffenStillstand gänzlich vollzogen werden.

Art. 2. Jede frühere Acte, Verpflichtung oder Convention des einen oder des andern der dieser Vertrag schliessenden Theile, die gegenwärtigem Vertrag zuwider seyn würden, sind widerrufen, und sollen als null und nicht geschehen angesehen werden.

Art. 3. Alle Häfen von Neapel und Sizilien sollen allen türkischen und englischen Handels- und KriegsSchiffen verschlossen seyn, bis zum Schluß sowohl des DefinitivFriedens zwischen der fränkischen Republik und diesen beiden Mächten, als der zwischen England und den Nordischen Mächten Europa's, und besonders zwischen Rußland und England eingetretenen Zwistigkeiten.

Besagte Häfen sollen hingegen alle Kriegs- und HandelsSchiffen sowohl Sr. russisch kaiserlichen Majestät und der in der Nordischen SeeNeutralität begriffenen Staaten, als der fränkischen Republik und ihrer Alliirten offen seyn. Und wenn, zufolge dieser Entschliessung, Se. Majestät der König beider Sizilien sich den Angriffen der Türken oder Engländer ausgesezt fänden, so verbindet sich die fränkische Republik, eine gleiche Anzahl Truppen wie die, welche demselben von Sr. russisch kaiserlichen Majestät zu Hilfe geschikt werden würde, Sr. Majestät zur Disposition, und auf Dero Verlangen zur Verwendung in ihrer Staaten zu überlassen.

Art 4. Se Majestät der König beider Sizilien thut auf immer, für sich und seine Nachkommen, erstens auf Porto Longone auf der Insel Elba, und auf alles, was ihm auf dieser Insel gehören möchte, zweitens auf den Stato degli Presidii von Toscana Verzicht, und tritt dieselben, so wie auch das Fürstenthum Piombino, an die fränkische Regierung ab, die nach ihrem Belieben darüber verfügen kan.

Art. 5 Die fränkische Republik und Se. Majestät der König beider Sizilien machen sich verbindlich, alle zufolge des gegenwärtigen Kriegs genommene, confiszirte, oder zurükgehaltene von den Bürgern und Unterthanen der einen oder der andern Macht, gegenseitig frei zu geben, und diese beiderseits zur gesezlichen Ausübung der ihnen etwas zustehenden Ansprüche und Rechte zuzulassen.

Art. 6. Um jede Spur des besondern Unglüks, das den gegenwärtigen Krieg bezeichnet hat, auszulöschen, und um den wieder hergestellten Frieden die Festigkeit zu geben, die man von einer allgemeinen Vergessenheit des Vergangenen erwarten kan, entsagt die fränkische Republik aller Verfolgung in Beziehung auf die ThatSachen; über welche sie sich zu beklagen haben mag; und der König, der seiner Seits, so viel an ihm ist, beitragen will, das durch die Unruhen, die in seinen Staaten stattgehabt haben, veranlaßte Unglük wieder gut zu machen, verpflichtet sich, innerhalb 3 Monaten, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen gegenwärtigen Vertrags an gerechnet, eine Summe von 500,000 Francs bezahlen zu lassen, welche unter die fränkischen Agenten und Bürger, die besonders Opfer der zu Neapel, Viterbo, und auf andern Punkten des südlichen Italiens durch die Neapolitaner vorgefallenen Unordnungen waren, vertheilt werden sollen.

Art. 7. Auch verpflichten sich Se. Sizilianische Majestät, zu erlauben, daß alle diejenigen von Ihren Unterthanen, die nur wegen Handlungen in Bezug auf den Aufenthalt der Franken in dem Königreich Neapel verfolgt, verbannt, oder gezwungen worden waren, von selbst auszuwandern, frei in ihr Vaterland zurükkehren, und in ihr Vermögen wieder eingesezt werden. Se. Majestät versprechen gleichfalls, daß alle wegen geäusserter politischer Meinungen gegenwärtig gefangen gehaltene Personen unverzüglich in Freiheit gesezt werden sollen.

Art. 8. Se. Majestät der König beider Sizilien verpflichten sich, der fränkischen Republik die Statuen, Gemählde und andere KunstWerke, die zu Rom von den neapolitanischen Truppen weggenommen worden sind, wieder herschaffen zu lassen.

Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag ist als der Batavischen, der Cisalpinischen und der Ligurischen Republik gemeinschaftlich erklärt.

Art. 10. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt, und die Ratificationen innerhalb 30 Tagen spätestens, ausgewechselt werden.

Geschehen und unterzeichnet zu Florenz, den 7 Germinal des 9 Jahres der fränkischen Republik, (28 März 1801.)

Unterzeichnet:
Alquier.
Anton de Micheroux.


Quellen und Literatur.[]

  • Taschenbuch für die neuste Geschichte. Herausgegeben von D. Ernst Ludwig Posselt. Neunter Jahrgang. Nürnberg, in der Bauer- und Mannischen Buchhandlung. 1803.
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