Hausvoigtei-Gericht.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
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Ist eine Deputation des Kammergerichts zur Instruirung und Entscheidung der Civilsachen, welche nicht 50 Rthlr. betragen, und der minderwichtigen Injuriensachen; imgleichen zur Untersuchung der Criminalfälle, welche unter die unmittelbare Gerichtsbarkeit des Kammergerichts gehören.
Quellen.[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- ↑ Handbuch über den Königlichen Preussischen Hof und Staat für das Jahr 1804. Berlin, bei Johann Friedrich Unger.
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