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Graubünderland.[]

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Graubünderland, einer der größten von den 22 Helvetischen Cantonen, sonst aus drei Bünden bestehend, dem grauen Bunde, dem Gotteshausbund und dem Bund der zehn Gerichte, welche eine unter die zugewandten Orte der Eidgenossenschaft gehörige Republik bildeten. Das Land ist 118 Quadratmeilen groß, gebirgig, aber von schönen Thälern durchschnitten, und zählt gegen 80,000 theils reformirte, theils katholische Einwohner, deren Hauptnahrungszweig die Viehzucht ist. Getraide hingegen muß vom Auslande her eingeführt werden. Die Verfassung Graubündens hat durch die nähere Verknüpfung an die Helvetische Republik keine weitere Abänderung erlitten, als daß das Contingent des Cantons zur Schweizer Armee auf 1200 Mann festgesetzt ist und daß er 12,000 Franken bezahlt, wenn die Schweizer Staatsausgaben 490,507 Franken betragen. Die gesetzgebende Macht hat wie vormals die Landesgemeinde, den Vorschlag zu Gesetzen aber der Cantonsrath von 63 Mitgliedern, welche jedes Hochgericht nach den alten Verhältnissen wählt. Die vollziehende Gewalt besitzt der kleine, aus der ganzen Gemeine frei gewählte Rath; die richterliche Gewalt ist ganz von der Staatsverwaltung getrennt. Die Landeshoheit des Cantons wird durch die allgemeinen Versammlungen oder Bundestage repräsentirt, welche wechselsweise zu Ilanz im grauen Bunde, zur Chur in dem Bunde des Hauses Gottes und zu Davos im Bunde der zehn Gerichte gehalten werden. Als Staat hat Graubünden keine öffentlichen Ausgaben, und kein Einwohner hat etwas an den Staat zu errichten. Alle Aemter werden unentgeltlich verwaltet. Der Adel lebt einzeln in den Dörfern zerstreut, und kennt den Wetteifer im Luxus nicht. Die einfache, kostenlose Entscheidung der wichtigsten Prozesse ist beneidenswerth; sie geschieht durch ein auf Verlangen des Klägers zusammenberufenes Gericht von 12 Personen, wobei sich die Kosten auf eine Kanne Wein und einen kleinen Laib Brot für jeden Beisitzer beschränkt; Anwalde kennt man nicht; höchstens nimmt der Bauer einen verständigen Mann mit sich vor Gericht.


Schloss Ortenstein.


Quellen.[]

  1. Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.
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