Convention zwischen der fränkischen Republik und dem Orden der Ritter des heiligen Johannes von Jerusalem, den 12. Juni 1798.[]
Convention zwischen der fränkischen Republik und dem Orden der Ritter des heil. Johannes von Jerusalem, den 12 Jun. 1798, unter Vermittelung des spanischen Ministers Amat, am Bord von Buonaparte's AdmiralSchiff Orient geschlossen. [1]
Art. 1. Die Ritter des Ordens des heiligen Johannes von Jerusalem übergeben der fränkischen Armee die Stadt und die Forts von Malta. Sie entsagen zu Gunsten der fränkischen Republik ihren Souverainetäts- und Eigenthums Rechten, sowohl auf diese Insel, als auf die Inseln, Gozo und Cumino.
2. Die fränkische R publik wird sich bei dem RastadterCongreß verwenden, um dem GroßMeister auf seine LebensZeit ein, demjenigen welches es verliert gleichgeltendes, Fürstenthum zu verschaffen; unterdessen verpflichtet sie sich gegen ihn zu einem jährlichen Gehalt von 300,000 Francs, und er wird überdem den Betrag von zwei Jahren des obigen Gehalts, als Schadloshaltung für sein MobiliarVermögen, erhalten. Er behält, so lange er in Malta bleibt, die militairischen EhrenBezeugungen, die er vorher genossen hat.
3. Die französischen Ritter des Ordens, welche gegenwärtig in Malta sind, und von denen der OberGeneral ein Verzeichniß aufnehmen wird, können in ihr Vaterland zurükkehren, und ihre Residenz in Malta soll als Residenz in Frankreich angesehen werden. Die fränkische Republik wird sich bei der cisalpinischen, ligurischen, römischen und helvetischen verwenden, damit der gegenwärtige Artikel auf die Ritter dieser verschiedenen Nationen ausgedehnt werde.
4. Die gegenwärtig in Malta befindlichen französischen Ritter erhalten ihr Lebenlang von der fränkischen Republik einen JahrsGehalt von 700 Francs. Die fränkische Republik wird sich bei der cisalpinischen, ligurischen, römischen und helvetischen verwenden, damit sie den Rittern dieser verschiedenen Nationen den nemlichen Gehalt bewilligen.
5. Die fränkische Republik wird sich bei den andern europäischen Mächten verwenden, damit jede den Rittern ihrer Nation den Genuß ihrer Rechte auf die in ihren Staaten gelegenen Güter des Malteser Ordens bewillige.
6. Die Ritter werden ihr Eigenthum auf den Inseln Malta und Gozo als PrivatEigenthum behalten.
7. Die Einwohner der Insel Malta und Gozo werden, wie vorher, in der freien Ausübung der römisch-katholisch-apostolischen Religion erhalten; sie behalten ihr Eigenthum und ihre VorRechte; es wird keine ausserordentliche Auflage errichtet werden.
8. Alle unter der Regierung des Ordens gefertigte bürgerliche Urkunden sollen giltig seyn, und ihre volle Wirkung haben.
So geschehen in Duplo, am Bord des Schiffes Orient, vor Malta, den 12 Jun. 1798.
- Unterzeichnet: Buonaparte.
- Der Comthur Bosredon de Ransijat; B. Maria Testaferata; D. Nicolas Muscat; D. Bened. Schembri; Consul Bonnano; der Bailli von Torino Frizari, unbeschadet des meinem Souverain, als König beider Sizilien, zukommenden SouverainetätsRechts. Der Ritter Philipp Amat.
Quellen.[]
- ↑ Europäische Annalen Jahrgang 1798 von D Ernst Ludwig Posselt. Tübingen in der J. G. Cotta'schen Buchhandlung. 1798.