Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Königlich Dekret.[]

[1808]

Rheinischer Bund. [1]

Die Konskripzion, die im Königreich Westphalen zum Grundgesetz erklärt ist, wird nun auch in Vollziehung gesetzt. Ein königl. Dekret vom 25. April bestimmt genau, wie es dabey gehalten werden soll. Jeder Westphale ist verbunden, sein Vaterland mit den Waffen zu vertheidigen, sobald der König ihm dazu auffordert. Die Armee wird theils durch militärische Konskripzion, theils durch freywillige Werbung gebildet. Die Anzahl der auszuhebenden Konskribirten beruht auf der genauen Kenntniß von der, der Armee abgehenden Mannschaft. Die Militärkonskription erstreckt sich auf alle Westphälische Unterthanen vom vollendeten 20. bis zum zurückgelegten 25. Jahre. Jeder Westphälische Unterthan, der am 1. Jan. 1808 sein 20. Jahr vollendet hatte, aber noch nicht in das 26. eingetreten war, ist der Konskripzion unterworfen. So oft jedoch keine ausserordentliche Aushebung Statt findet, und die Rekrutirung bloß zur Absicht hat, die ertheilten abschiede zu ersetzen, und die Stämme nach dem Friedensfuß zu ergänzen, soll die erste Klasse allein (welche alle die in sich faßt, die am 1. Jan. jedes Jahrs ihr 20. Jahr zurückgelegt haben) die benöthigten Kontingente stellen.


Rheinischer Bund. [2]

Kassel am 11. Juny. Bey der Konskripzion im Königreiche Westphalen, derer allgemeinen und unbedingten Einführung bereits erwähnt worden ist, treten noch folgende besondere Bestimmungen ein: Von der Konskripzion sind befreyt: 1) Diejenigen, welche nicht die Grösse von 1 Metre 544 Millimetre (oder 4 Fuß 9 Zoll) haben; 2) diejenigen, welche mit einem wesentlichen physischen Fehler, der sie zum Militärdienste durchaus untauglich macht, behaftet sind; 3) diejenigen, welche an einem Hauptfehler in den vorzüglichsten Organen leiden. Diese beyden letztern Fälle müssen von Kunstverständigen nach den vom Kriegsminister ihnen ertheilten Instrukzionen beurtheilt werden; 4) der einzige Sohn 60jähriger Eltern oder einer Wittwe, in sofern er zu der Erhaltung dieser Personen nothwendig ist. Dieser Fall soll nach den von den Maires der Gemeinden gegebenen, und von den Unterpräfekten beglaubigten Bescheinigungen beurtheilt werden; 5) der Aelteste einer, aus unmündigen, elternlosen Kindern bestehenden Familie, der die Geschäfte derselben besorgt, ihr Vermögen verwaltet, oder ihren Handel betreibt; jedoch unter der Bedingung, daß er, wenn von seinem Vermögen, wie auch dem seiner Brüder und Aszendenten mehr als 200 Franken an Grund-, Mobiliar- oder Gewerbsteuer entrichtet wird, die Summe von 150 Franken zu bezahlen, verbunden ist. Nur erst nach Vorzeigung der Quittung über deren richtigen Bezahlung soll er als befreyt auf der ersten Liste aufgeführt werden. Dieser Fall ist auf die kurz zuvor bemerkte Weise zu beurtheilen; 6) die Pagen und die Zöglinge der königl. Militärschule. 7) Jeder allein übrig bleibende Sohn einer Familie, welche bereits zwey Söhne unter den Fahnen verloren hat, und endlich 8) jeder Sohn einer Familie, welche drey Söhne unter den Waffen verloren hat. Jeder Konskribirte kann einen Andern statt seiner stellen, in so fern nicht durch ein Dekret das Gegentheil bestimmt wird. Jeder auf diese Art ersetzte Konskribirte ist verbunden, dem Staate eine Summe von 100 Franken, der mit dem Stellvertreter nach Belieben zu treffenden Verabredungen unbeschadet, zu bezahlen. Die Stellvertreter können nur aus solchen genommen werden, welche von der Konskripzion frey, in dem Umfange des Departements des Konskribirten wohnhaft, von guter Gesundheit, und unter dem Alter von 32 Jahren sind. Gleichwohl sollen sie, wenn sie schon 5 Jahre gedient haben, bis zum 40. Jahre zugelassen werden. Keiner ist als Stellvertreter zulässig, welcher nicht Zeugnisse guter Aufführung und Sitten beybringt, oder über welchen ein entehren des Urtheil gesprochen ist. Der Stellvertreter muß wenigstens 1 Metre 621 Millimetre (oder 5 Fuß 1 Zoll) haben.


[1812]

Kassel, den 9ten July. [3]

Ein königliches im Hauptquartier zu Augustowo am 28sten gegebenes Dekret enthält Folgendes:

Art. 1. Die für die Konskription von 1792 zu stellenden Kontingente sind folgendermaßen festgesetzt, nämlich: aktiver Stand 4000 Mann, Reserve 2000 Mann.
Art. 2. Die zur Bildung des im obigen Artikel bestimmten Kontingents berufenen Konskribirten sollen zur Disposition Unsers Kriegsministers gestellt werden.
Art. 3. Das Reservekontingent für die Konskription von 1791 ist auf 2000 Mann bestimmt, welche aufgerufen werden können, um das Aktivitätskontingent ihrer Klasse und die Aktivitäts- und Reservekontingente von 1792 zu ergänzen.


Quellen.[]

  1. Wiener-Zeitung Nro. 50. Mittwoch, den 22. Juny 1808.
  2. Wiener-Zeitung Nro. 51. Sonnabend, den 25. Juny 1808.
  3. Allgemeine deutsche Zeitung für Rußland. No. 182. Dienstag, den 30. July /11. August 1812.
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