Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Paris, den 22sten Januar.

Der heutige Moniteur enthält nachstehendes kaiserliches Dekret:

Im Pallast von Amsterdam, den 18ten Oktober 1811.

Napoleon, Kaiser der Franzosen, König von Italien xc.

Aus dem Bericht, der Uns über die unter der Benennung des königl. Ordens der Union in Unsern holländischen Departements errichteten Institution abgestattet worden, haben Wir ersehen, daß dieser Orden, in Folge der mit der Regierung dieses Landes vorgefallenen Veränderungen, erloschen sey, so wie es der Fall mit allen Orden in Piemont, in Toskana, in den römischen Staaten und in allen Ländern gewesen, die nach und nach mit dem Reiche vereinigt worden.

Indem Wir diese Erlöschung erklären, wollen Wir zugleich die Gelegenheit ergreifen, zu erkennen zu geben, daß die Dienste, die nach der Ordnung der öffentlichen Pflichten dem Souverän und dem Vaterlande in den Staaten geleistet worden, die hernach unter Unsere Herrschaft gekommen, ihr Verdienst in Unsern Augen behalten, selbst wenn sie zu Unserm Nachtheil gewesen wären.

In dieser Absicht haben Wir für dienlich erachtet, einen neuen Orden zu erschaffen, und Wir sind dazu um so mehr bewogen worden, indem Wir erwägen, daß die Ausdehnung Unsers Reichs die Anzahl derjenigen Unserer Unterthanen vermehrt hat, die sich in der Ausübung der gerichtlichen Pflichten, in der Administration und in den Waffen auszeichnen; daß mithin die Dienste aller Art, die Wir gern belohnen, bis zu dem Punkt sich vervielfältigt haben, daß die Gränzen der Ehrenlegion schon überschritten worden, und daß Unser Orden der drey goldenen Vließe diesem Mangel nur Theilweise abhelfen kann, da er zur Belohnung von Militärverdiensten besonders bestimmt ist.

Aus diesen Ursachen haben Wir nach Anhörung Unsers Staatsraths dekretirt und verordnet, und dekretiren und verordnen wie folgt:

Erste Abtheilung.

Von der Stiftung des Reunionordens, von seiner Einrichtung und Verwaltung.

Art. 1. Wir stiften und errichten durch Gegenwärtiges den kaiserl. Orden de la Réunion.

Art. 2. Der Reunionorden ist bestimmt, die Dienste zu belohnen, die in der Ausübung oder administrativen Funktionen oder in der Militärlaufbahn von allen Unsern Unterthanen geleistet worden.

Art. 3. Der Titel und die Rechte eines Großmeisters des kaiserl. Ordens der Reunion bleiben Uns und Unsern Nachfolgern ausschließlich vorbehalten.

Art. 4. Der Orden der Reunion soll bestehen aus

200 Großkreuzen,
1000 Kommandeurs und
10,000 Rittern.

Besagter Orden soll einen Großkanzler und einen Großschatzmeister haben, und selbige den Rang von Großkreuzen führen und die Dekoration dieses Grades tragen.

Art. 5. In dem Ordenskonseil präsidiren Wir oder ein Prinz von Unserm Geblüt, oder ein Prinz Großdignitarius, Großkreuz des Ordens, den Wir zu dem Ende ernennen werden. Es soll aus sieben Großkreuzen, aus dem Großkanzler und dem Großschatzmeister bestehen.

Art. 6 u. 7. Das Konseil versammelt sich nothwendiger Weise einmal des Jahres, um die Berichte des Großkanzlers und des Großschatzmeisters über den Zustand des Ordens und die Verwaltung seiner Güter zu hören. Der Großkanzler ist mit der Haltung des Deliberationsbuches des Konseils, mit der Redaktion der Protokolle, mit der Ausfertigung der Brevets und mit der Ausfertigung der Korrespondenz beauftragt.

Art. 8. Der Großschatzmeister administrirt die Ordensgüter.

Art. 9. Der Eid, den die Mitglieder des Reunionordens leisten, soll folgendermaßen lauten:

"Ich schwöre, dem Kaiser und Seiner Dynastie treu zu seyn. Ich verspreche auf meine Ehre, mich dem Dienste Sr. Majestät, der Vertheidigung Ihrer Person und der Erhaltung des Gebiets des Reiches in seiner Integrität zu widmen, keinem Konseil oder Versammlung, die gegen die Sicherheit des Staats ist, beyzuwohnen, und Se. Majestät von Allem, was zu meinem Wissen kommt, zu benachrichtigen, was gegen Ihre Ehre oder Ihre Sicherheit entworfen würde, oder was dahin zweckte, die Eintracht und das Wohl des Reichs zu stören."

Zweyte Abtheilung.

Von der Dekoration.

Art. 10. Die Dekorationen des kaiserl. Reunionordens sollen den hier beygefügten mit Unserer Genehmigung versehenen Mustern gemäß seyn.

Art. 11. Die Großkreuze tragen das Kreuz an einem breiten himmelblauen Bande über die Achsel von der rechten zur linken; auch tragen sie auf der Seite ihres Kleides das Ordenszeichen in Silber gestickt. Die Kommandeurs tragen ein gleiches Kreuz am Halse, aber nicht so groß, an einem himmelblauen Bande. Die Ritter tragen das Kreuz an einem himmelblauen Bande auf der linken Seite der Brust.

Dritte Abtheilung.

Allgemeine Verfügungen.

Art. 12. Der königl. Orden der Union ist aufgehoben und erloschen. Die Großkreuze, Kommandeurs und Ritter des besagten Ordens gehören nach ihren respektiven Qualitäten zu dem kaiserl. Orden der Reunion.

Art. 13. Alle Orden der andern Länder, die seit dem Anfange Unserer Regierung mit Unserm Reiche vereinigt worden, sind gleichfalls aufgehoben. Alle diejenigen Unserer Unterthanen, die mit besagten Orden bekleidet worden, sind fähig, in den Orden der Reunion zugelassen zu werden. Sie sind demnach berechtigt, sich an den Großkanzler des kaiserl. Reunionsordens zu wenden, um ihre Zulassung von Unserer Gnade zu erbitten.

Art. 14. Die Verfügungen des Beschlusses vom 24sten Ventose des Jahres 12, in Betreff des Verlustes der Eigenschaft und der Suspendirung der Ausübung der Rechte als Mitglieder der Ehrenlegion, sind auf die Mitglieder des Reunionorden anwendbar.

Unser Großkanzler des Reunionordens ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt, welches in das Gesetzbülletin eingerückt werden soll.

(Unterz.) Napoleon.
Durch den Kaiser:
Der Minister Staatssekretär,
(Unterz.) Graf Daru.


Quellen und Literatur.[]

  • Allgemeine deutsche Zeitung für Russland. No. 28. Donnerstag, den 1. Februar 1812.
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