Von Bastille bis Waterloo. Wiki
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Rheinbund.[]

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Rheinbund. In dem kurzem, für Oesterreich so unglücklichen Kriege von 1805 hatten sich schon mehrere Fürsten des südlichen Deutschlandes theils freiwillig, theils gezwungen durch den Drang der Verhältnisse mit Bonaparte gegen das gemeinschaftliche deutsche Reichsoberhaupt verbunden. Der Friede von Preßburg (26sten Dec. 1805), welcher diesen Krieg endigte, und in welchem die Königswürde der Churfürsten von Bayern und Wirtemberg und die Souveränität von Baden von dem deutschen Kaiser auf eine die deutsche Reichsverfassung ganz anders modificirende Weise anerkannt wurde, gab zur völligen Auflösung des deutschen Reichskörpers die nächste Veranlassung. Ganz im Widerspruch mit der Verfassung des Reichs unternahm es nachher der erste deutsche Churfürst, der Reichserzkanzler, den Cardinal Fesch, einen Onkel Bonaparte's, zu seinem Coadjutor und Nachfolger zu ernennen, und dies den 27sten Mai 1806, zum größten Erstaunen der übrigen Reichsstände, auf dem Reichstage anzuzeigen. Kaum begann man, die wichtigen Resultate, welche diese Ernennung haben mußte, zu erwägen, als schon eine am 12ten Julius 1806 von den Königen von Bayern und Wirtemberg, dem Churfürsten Reichserzkanzler, dem Churfürsten von Baden, dem neuen Herzoge von Cleve und Berg (Joachim Murat), dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, dem Herzoge von Ahremberg, dem Fürsten von Isenburg-Birnstein und dem Grafen von der Leyen zu Paris unterzeichnete Bundesacte das übrige Deutschland und Europa in Staunen setzte. Der Fürst von Lichtenstein, obgleich seine Unterschrift fehlte, war mit in den Bund aufgenommen. Nach dieser Acte bekam der Churfürst-Erzkanzler den Titel eines Fürst-Primas, der Churfürst von Baden, der Landgraf von Hessen-Darmstadt und der Herzog von Berg erhielten den großherzoglichen Titel mit allen königlichen Rechten und Vorzügen, Nassau-Usingen die herzogliche und von der Leyen die fürstliche Würde. Diese unter Bonaparte's Auspicien geschlossene Bundesacte wurde am 1sten August 1806 dem Reichstage zu Regensburg übergeben, und zugleich sagten die dem rheinischen Bündnisse beigetretenen Fürsten sich von fernerer Verbindung mit dem deutschen Reiche los, begründeten diese Lossagung auf die Mängel der deutschen Reichsverfassung, und luden auch die übrigen Reichstände ein, ihrem Bunde beizutreten. Der französische Gesandte Bacher fügte an demselben Tage noch die Erklärung hinzu, daß sein Kaiser kein deutsches Reich weiter anerkennen werde. Der Kaiser Franz II. legte daher am 6ten August seine Würde als Oberhaupt des deutschen Reichs nieder, wozu, nach seiner Erklärung, ihn die Folgerungen aus mehreren Artikeln des preßburger Friedens und die neue Vereinigung der rheinischen Stände, wodurch er sein Amt als Reichsoberhaupt für erloschen betrachte, veranlaßten. Durch die Errichtung dieses rheinischen Bundes verloren ihre politische Selbstständigkeit und Unabhängigkeit die Reichsstadt Nürnberg, welche an Bayern fiel, Frankfurt, welches dem Fürsten Primas, das dem Johanniterorden gehörige Fürstenthum Heitersheim, welches dem Großherzoge von Baden, und die Burggrafschaft Friedberg, die dem Großherzoge von Hessen-Darmstadt unterworfen wurden. Ferner wurden durch Mediatisation die Fürsten von Nassau und Oranien-Fulda, von Hohenlohe, von Schwarzenberg, von Löwenstein, von Leiningen, von Thurn und Taxis, von Salm-Reiferscheid-Krautheim, von Wied-Neuwied und Wied-Runkel, von Oettingen, von Fugger, von Metternich, von Truchseß, von Fürstenberg, von Solms, der Landgraf von Hessen-Homburg, die Herzoge von Corswarem Looz und von Croy, viele reichsgräfliche und alle noch übrigen reichsritterlichen Familien den rheinischen Bundesfürsten untergeordnet. Jenen mediatisirten Reichsständen und Reichsgliedern blieben nur ihre Patrimonialgüter und ihr Privateigenthum, die Gerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz, die lehnherrlichen und Bergwerksrechte u. s. w., aber die wesentlich zur Landeshoheit gehörigen Befugnisse der Gesetzgebung, der obersten Gerichtspflege, die Rechte des Krieges, des Friedens und der Bündnisse, der Polizei und der Besteurung u. s. w. fielen den Bundesfürsten, denen die Vermittelbarten unterworfen wurden, zu. Der angebliche Zweck dieses Bündnisses sollte Sicherung des äußern und innern Friedens seyn, Frankreich und die Mitglieder des Rheinbundes sollten Einer für Alle und Alle für Einen stehen, und wenn Einer von ihnen mit Krieg bedroht oder gar angegriffen wäre, so sollten auf die Einladung des Protectors alle übrigen Mitverbündeten ohne weitere Berathung zu den Waffen greifen, und dem Bedroheten oder Angegriffenen zu Hülfe eilen. Obgleich nach der Rheinbundesacte der damalige Kaiser Napoleon Beschützer der Rheinconföderation seyn sollte, so sollte es doch kein Bundesoberhaupt, dem die Regenten der einzelnen Staaten als solche unterworfen wären, geben. Für die Berathschlagungen über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Rheinconföderirten sollte zu Frankfurt am Main eine Bundesversammlung in zwei Collegien, dem königlichen, in dem auch die Großherzoge ihren Sitz haben sollten, und dem fürstlichen, Statt haben. Allgemeiner Präsident der Bundesversammlung und besonderer des königlichen Collegiums sollte der Fürst Primas seyn. In dem fürstlichen Collegium aber sollte der Herzog von Nassau den Vorsitz führen. Nach dem jedesmaligen Tode des Fürsten Primas sollte dessen Nachfolger von dem Beschützer des Rheinbundes ernannt werden. Kein Mitglied des letztern sollte anderswo als in den Staaten der Bundesgenossen oder der mit denselben Verbündeten Dienste nehmen, und so sollte auch kein Mitglied des Rheinbundes seine Souveränität anders als zu Gunsten eines Bundesgenossen veräußern dürfen. Die Streitigkeiten der Rheinbundesfürsten sollten auf dem Bundestage entschieden werden, der aber nie zu Stande kam. Endlich sollten Catholiken und Protestanten in allen Bundesstaaten gleicher bürgerlichen Rechte genießen. So ward das deutsche Reich, nachdem es beinahe tausend Jahre bestanden hatte, mit einem Male vernichtet, und an die Stelle desselben trat ein durch fremde Anmaßung und Herrschsucht gestifteter Bund, der, so vorübergehend auch seine Erscheinung war, doch in den staatsrechtlichen Verhältnissen der ehemaligen deutschen Reichsstände und ihrer Unterthanen eine gänzliche, dauernde Umwälzung bewirkte. Schon am 25sten September 1806 trat auch der Churfürst von Würzburg als Großherzog dem Rheinbunde bei, und um der durch ferneren Anwachs dieser Conföderation sich vergrößernden Macht Frankreichs Schranken zu setzen, faßte Preußen, leider zu spät, die Idee, eben solchen Bund unter seinem Protectorat aus den nordischen deutschen Fürsten zu bilden. Dieser Entwurf wurde aber durch den Krieg von 1806 - 1807 vernichtet, und noch während dieses Kriegs trat der Churfürst von Sachsen, nachdem er sich von seiner Allianz mit Preußen losgesagt und in seinem Separatfrieden mit Frankreich zu Posen (11ten December 1806) den Königstitel angenommen hatte, dem Rheinbunde bei. Ihm folgten am 15ten December 1806 die fünf sächsischen Herzoge ernestinischer Linie, und durch den am 18ten April 1807 zu Warschau unterzeichneten Tractat wurden auch die beiden Fürsten von Schwarzburg, die drei herzoglichen Linien von Anhalt, die Fürsten von Lippe-Detmold und Lippe-Schaumburg und die Fürsten des Gesammthauses Reuß zu Mitgliedern des Rheinbundes aufgenommen. Das aus den eroberten preußischen und andern geraubten Staaten für Hieronymus Bonaparte errichtete Königreich Westphalen ward durch die von dem Kaiser der Franzosen am 15ten November 1807 bestätigte Constitution gleichfalls zum Rheinbundesstaat bestimmt, und endlich wurden auch die Herzoge von Meklenburg-Strelitz (18ten Februar 1808), von Meklenburg-Schwerin (22sten März 1808), und der Herzog von Oldenburg, Fürst von Lübeck (14ten October 1808) als Mitglieder des rheinischen Bundes aufgenommen. Der Protector des Rheinbundes selbst, welcher denselben zur Sicherung des innern und äußern Friedens, und der Unabhängigkeit der Bundesgenossen gestiftet hatte, dieser Protector selbst war es, der sich zuerst an die Sicherheit und Unabhängigkeit seiner rheinischen Bundesgenossen vergriff, und durch ein Decret vom 10ten December 1810, wodurch er die Schelde-, Maas-, Rhein-, Ems-, Weser-, und Elbmündungen mit Frankreich vereinigte, folgende Rheinbundesfürsten ihrer politischen Existenz und der ihnen durch die Bundesacte zugesicherten Selbstständigkeit beraubte: 1. den Herzog von Oldenburg, welchem er sein Herzogthum, 88 Quadratmeilen und 153,480 Einwohner nahm, und bloß das Fürstenthum Lübeck ließ; 2. den Herzog von Ahremberg, von dessen Landen 38 Quadratmeilen und 57,558 Einwohner mit Frankreich, das Uebrige, nämlich 12 Quadratmeilen und 25,000 Einwohner aber mit dem Großherzogthum Berg vereinigt wurden; 3. die Länder der Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, die 30 Quadratmeilen und 60,230 Menschen enthielten, wurden ebenfalls mit Frankreich verbunden. Vom Großherzogthum Berg nahm er außerdem 89 Quadratmeilen und 225,208 Einwohner, und vom Königreiche Westphalen 275 Quadratmeilen und 611,581 Menschen, um sie mit seinem Reiche zu verbinden. Nachdem er den größten Theil jener Länder mit Frankreich vereinigt hatte, behielten die sämmtlichen Bundesstaaten noch ein Areal von 5384 Quadratmeilen und 13,475,820 Menschen. Bonaparte zeigte durch jene Maßregeln den Bundesfürsten deutlich genug, wie wenig er gesonnen war, die bei der Annahme des Titels, Protector des Rheinbundes, nach seiner Erklärung von ihm übernommene doppelte Verbindlichkeit der Beschüzzung des Bundesgebiets gegen fremde Truppen und der Beschützung jedes einzeln Bundesgenossen gegen die übrigen zu erfüllen. Noch weit weniger vereinbarlich waren die gedachten Verletzungen des Rheinbündnisses mit seiner, bei Errichtung dieser schmachvollen Conföderation ertheilten Versicherung, daß er sich nie eine Oberlehnsherrlichkeit über die von ihm für Souveräne erkannten Fürsten des Rheinbundes anmaßen, und sich eben so wenig eine Einmischung in ihre innern Verhältnisse erlauben wolle. Als Föderativstaat unter dem Schutze eines übermächtigen und übermüthigen Beschützers, dessen großer Gewalt, unbegränzter Herrschsucht und eisernem Willen der ganze Rheinbund nichts ihn Sicherndes entgegensetzen konnte, erschien dieser Bund vom Anfang an als ein phantastisch-bestandloses Unding. Nur der Drang der Verhältnisse konnte die bessern und einsichtsvollern deutschen Fürsten bestimmen, sich diesem Bunde anzuschließen. Bei den übrigen waren augenblickliche Vergrößerung und Erhöhung des Ranges die Lockungen, wodurch Napoleon sie für sich gewann, ohne daß sie die Dauer des Erworbenen und die Rechtmäßigkeit der Erwerbsmittel gehörig erwogen. Ein solches, von den Bundesgenossen theils aus Noth, theils aus andern weniger zu entschuldigenden Ursachen geschlossenes, von den meisten Einwohnern der Bundesstaaten mit Unwillen betrachtetes, nur von der eisernen Faust eines Weltbedrückers zusammengehaltenes Bündniß mußte bei dem ersten, nicht ganz unkräftigen Angriffe von außen in sich selbst zerfallen. Dagegen suchten Bonaparte und die Rheinbundesgenossen durch die allgemeine Einführung der Conscription und durch Bestimmung der Contingent, welche im Fall eines Krieges jeder Staat stellen sollte, sich zu sichern. Das ganze Bundescontingent sollte aus 119,180 Mann bestehen, dazu gab 1. Bayern 30,000 M., 2. Westphalen 25,0000 M., 2. Königreich Sachsen 20,000 M., 4. Wirtemberg 12,000 M., 5. Baden 8000 M., 6. Berg 5000 M., 7. Hessen-Darmstadt 4000 M., 8. Frankfurt 2800 M., 9. Würzburg 2000 M., 10. Meklenburg-Schwerin 1900 M., 11. Meklenburg-Strelitz 400 M., 12. Nassau-Usingen und Weilburg 1680 M., 13. Sachsen-Gotha 1100 M., 14. S. Weimar 800 M., 15. S. Coburg 400 M., 16. S. Meinungen 200 M., 17. S. Hildburghausen 200 M., 18. Anhalt-Dessau 350 M., 19. Anhalt-Bernburg 240 M., 20. Anhalt-Köthen 210 M., 21. Lippe-Detmold 500 M., 22. Lippe-Schaumburg 150 M., 23. und 24. Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt zusammen 650 M., 25. Waldeck 400 M., 26. Isenburg 291 M., 27. Hohenzollern-Sigmaringen 197 M., 28 Hohenzollern-Hechingen 93 M., 29. Leyen 29 M., 30. Lichtenstein 40 M., 31. die Fürsten von Reuß-Greitz, Reuß-Schleiz, Reuß-Lobenstein-Lobenstein und Reuß-Lobenstein-Ebersdorf 450 M. Den Oberbefehl über diese Truppen führte der kriegerische Beschützer des Rheinbundes, der auch im Fall eines Krieges den Bund mit einer Armee von 200,000 Mann zu unterstützen versprach. Nie ist aber die Heeresmacht des Rheinbundes zu den durch die Bundesacte bezeichneten Zwecken, sondern bloß zu den offensiven Kriegen des Protectors verwendet worden. Das denkwürdige Jahr 1813 machte dieser, jedem deutschen Gemüth schmachvollen Conföderation ein Ende. Die jetzigen Großherzogs von Meklenburg-Schwerin und Meklenburg-Strelitz, welche die letzten gewesen waren, die, durch ihre Lage gezwungen, sich dem Rheinbunde angeschlossen hatten, waren, gleich als Preußen sich mit Rußland gegen den corsischen Zwingherrn vereinigte, die ersten, welche vom Rheinbunde sich lossagten, und die Partei des Rechts und der vaterländischen Freiheit ergriffen. Ihnen folgten außer verschiedenen mindermächtigen bald zwei der angesehensten Rheinbundsfürsten, die Könige von Bayern und Wirtemberg, durch deren Uebertritt zur guten Sache der ganze Bund als aufgelös't zu betrachten war. Andere zögerten länger, indem theils die Lage ihrer Länder, theils andere Rücksichten und Verhältnisse eine freie Erklärung hinderte oder doch erschwerte. Dahin gehörte der König von Sachsen, der im Begriff war, die Sache der Verbündeten zu ergreifen, als die Folgen der Lützner Schlacht ihn zu einem andern Entschluß bewogen, und der erst spät in seine um die Hälfte verminderten Staaten zurückkehrte, ferner der Großherzog von Frankfurt, der Mitstifter und Präsident des Bundes, welcher Land und Primaswürde verlor. Mit Recht hatten gleiches Schicksal der König von Westphalen und der Großherzog von Berg (Sohn des Exkönigs von Holland). Durch die Beschlüsse des wiener Congresses wurden gleichfalls die Länder des Fürsten von Isenburg und des Fürsten von der Leyen, die als Rheinbundesfürsten Souveräne waren, mediatisirt. Die sämmtlichen übrigen Mitglieder des Rheinbundes, mit Ausschluß des Herzogs von Ahremberg, und der Fürsten von Salm, sind als Souveräne dem neuen deutschen Bunde wieder beigetreten. So endigte jene Conföderation, die ein Werk französischer Intrigue und Herrschsucht war, und ein Flecken in unserer vaterländischen Geschichte bleiben wird.


Bemerkungen über den Rheinischen Bund.[]

[2]

[1808]

Der Rheinische Bund ist ein Staatenbund. Mehrere gleich freie und souveraine Staaten nehmen Theil an einem Verein, der sie alle schützen und der ihnen sämmtlich ihre Freiheit und Selbstständigkeit erhalten will. Napoleon wie bekannt, ist der Protektor. Was die Fürsten ihren Völkern für eine Verfassung geben, die will er behaupten. Man sieht hieraus, und wenn man auch noch so partheiisch und gegen Frankreich eingenommen ist, daß der Französische Kaiser keinesweges eine Universalmonarchie bei Gründung des Rheinbundes zum Zweck hatte, im Gegentheil überläßt er jedem Fürsten, wie er die Verfassung seines Landes zweckmäßig findet und einrichten will. Wenn aber der große Zweck erreicht werden soll, welchen der rheinische Bund hat, so muß eine Verfassung statt finden, welche die Verhältnisse der verbündeten Staaten gegen einander und gegen das Ausland bestimmt, und die Verfassungen, die sich in den verschiedenen Staaten geben, dürfen einander nicht widersprechen.

Auf diese Art werden alle Staaten eine gänzlich Reform erleiden müssen, die aber mit der Zeit für die Menschheit sehr heilsam seyn wird. Die edelsten Männer Deutschlands fordern jetzt einstimmig eine Staatsverfassung für ihr Vaterland, welche das Interesse der ganzen Nation berücksichtigt und das Recht und die Freiheit Aller schützt. Der Willkühr will man das angesehen haben, was das Gesetz gebietet und man will nicht mehr Kräfte vereinzelt wissen, die vereinigt Grosses und Ruhmwürdiges bewirken können. Diese Aufforderungen zur Einführung einer Verfassung, welche sich auf die Grundstütze der Gerechtigkeit stützt, macht man an die Fürsten Deutschlands. Wenn sich der Nord- und Südländer als Bürger eines Staats ansieht, wenn alle eine Interesse belebt, wenn alle eine gemeinschaftliche Ruhm- und Ehrliebe begeistert, so wird erfüllt werden, was dort geschrieben stehet; "sie werden Eins seyn in Worten und mächtig in Thaten." Jedes Zeitalter braucht Einrichtungen, welche den Begriffen entsprechen, die unter dem größten Theile der Zeitgenissen herrschend sind. Von Napoleon kann man erwarten, daß er eine allgemeine Staatsverfassung für Deutschland gründen werde, die diesen Staatskörper angemessen ist, und da er alle Mittel dazu in Händen hat, so zeigen sich von dieser Seite die besten Aussichten. Wir hatten in Deutschland zu viele alterthümliche Einrichtungen, abergläubische Gebräuche u. dgl. und eben weil man dieses nicht einsehen wollte, ist Deutschland dahin gebracht worden, wo es jetzt ist. Eine Wiedergeburt war nothwendig, und jetzt bleibt uns nichts übrig, als diese von Napoleon zu erwarten.


Einige Bemerkungen, den Rheinischen Bund betreffend.[]

[3]

[1808]

Die Schöpfung des Rheinischen Bundes bildet eine ewig denkwürdige Epoche in der Deutschen Geschichte, denn die Deutsche Reichsverfassung war wie bekannt so weit herunter gesunken, daß sie nur immer mehr trennen und lähmen konnte, die neue Konföderation aber wird verbinden und beleben. Es war eine Scheidewand, welche die Deutsche Nation in Bruchstücke auflöste, und durch die Verschiedenheit der Gesetze, Gerechtigkeitspflege, der Maaße und Gewicht und des Münzwesens, den Sohn in seinem väterlichen Hause zum Fremdling machte, aber es kann nicht fehlen, daß durch den Rheinischen Bund die großen Grundsätze jedes Staatenvereins, auf welche die Gerechtigkeit und Stärke der bürgerlichen Gesellschaft beruht, nun in Ausübung gebracht werden, da die bedeutendsten Staaten solche bereits angenommen haben.

Wäre Deutschland sich selbst überlassen geblieben, es hätte die Anerkennung und Anwendung der Grundsätze 1) Gleichheit der Rechte; 2) Gleichheit der Lasten, und 3) Gewissensfreiheit, ohne die wüthigen Auftritte einer Revolution und den schrecklichsten Bürgerkrieg nicht erhalten. Es würde eine blutigere Revolution als in Frankreich erfolgt seyn, und doch war es nicht möglich, daß die so ganz gelähmte deutsche Konstitution länger bestehen konnte, denn die Fürsten hatten selbst, einer nach dem andern Eingriffe in solche gewagt, jeder that was er wollte, respektirte die allgemein anerkannten Gesetze des Völkerrechtes gar nicht mehr und so war an keine Ordnung zu denken. Jetzt stehen der Rheinischen Bundesverfassung nach, Adel und Geistlichkeit vor dem Gesetze mit jedem andern Bürger auf einer Linie, und die Geburt giebt kein Vorrecht mehr auf eine Staatswürde.


Zeitungsnachrichten.[]

1808.[]

Rheinischer Bund [4]

Zu Strelitz ist folgende Bekanntmachung erschienen: "Von Gottes Gnaden Karl, Herzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr xc. Nachdem die zwischen dem Hrn. von Champagny, kaiserl. Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und Unserm ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister zu Paris, Grafen von Schlitz, unterm 18. Febr. d. J. abgeschlossene Akte, Untern Beytritt zum Rheinbund betreffend, von Uns unter dem 10. März d. J. ratifiziret worden, und nachdem auch die Ratifikazion von Seite Sr. Majestät des Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Protektor des Rheinbundes, unterm 21. März d. J. vollzogen ist, so säumen Wir nicht, diesen Untern Beytritt zum Rheinbunde Unsern gesammten Unterthanen andurch bekannt zu machen, und werden Wir zu seiner Zeit die ferneren hierauf begründeten Verfügungen ergehen lassen. Neustrelitz den 6. April 1808. Karl, Herzog zu Mecklenburg."

Politische Notizen. [5] [November]

Der Herzog von Oldenburg soll dem Rheinbunde beigetreten sein, und ein Kontingent von 800 Mann stellen. Auch heißt es allgemein, der Herzog von Schwerin, erhalte den Titel eines Großherzogs.


Quellen.[]

  1. Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände. Stuttgart bei A. F. Macklot. 1816.
  2. Neues Politisches Journal oder: Der Kriegsbote. Hamburg, Büreau für Litteratur, 1808.
  3. Neues Politisches Journal oder: Der Kriegsbote. Hamburg, Büreau für Litteratur, 1808.
  4. Wiener-Zeitung. Nro 36. Mittwoch, den 4. May 1808.
  5. Neues Politisches Journal oder: Der Kriegsbote. Hamburg, Büreau für Litteratur, 1808.
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